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Reiserecht Mallorca: Wenn blumige Katalog-Floskeln in die Irre führen

Mallorca Urlaub

Die Baleareninsel Mallorca gehört nach wie vor zu den beliebtesten Reisezielen der Deutschen. Nicht zuletzt liegt das an der Vielseitigkeit der Insel und an den vielen verschiedenen Urlaubsmöglichkeiten, die sie Touristen bietet: Während die einen von einem abwechslungsreichen Party-Urlaub rund um El Arenal und von langen Nächten träumen, möchten die anderen Wellness-Entspannung, Abgeschiedenheit und Mallorcas einzigartige Natur ganz in Ruhe genießen. Prinzipiell ist auf der Insel beides kein Problem. Schließlich hat Mallorca passende Hotels, Unterhaltungsangebote sowie verschiedenste Urlaubsorte für jeden Geschmack zu bieten.

Dennoch kommt es gerade auf der Lieblingsinsel der Deutschen immer wieder vor, dass sich entspannungssuchende Urlauber unerwartet in einer Partyhochburg oder in der lärmenden Nähe verschiedener Nachtclubs widerfinden. Klar, dass das Urlaubsvergnügen dabei getrübt wird. Gleiches gilt natürlich auch für einen Strandurlaub, der überraschenderweise viele Kilometer vom nächsten Badestrand entfernt stattfindet.

Schuld an der Urlaubs-Enttäuschung sind nicht selten die blumigen Katalog-Floskeln, die Urlauber mit vollkommen falschen Erwartungen in die Ferien starten lassen. Bei welchen Floskeln besondere Vorsicht geboten ist und wann eine allzu romantische Katalogbeschreibung sogar Mängelansprüche des Urlaubers auslösen kann, klären wir hier.

Katalog-Floskeln: Charmant umschrieben oder dreist verschwiegen?

Statt auf Palmen und Meer blickt der Urlauber von seinem Hotelzimmer aus in einen Hinterhof. Um den Strand zu erreichen, ist eine 15-minütige Busfahrt nötig und eine Klimaanlage ist im Zimmer nicht zu finden. Für viele Urlauber klingt das nach gravierenden Mängeln, die ihnen die Urlaubsfreude gründlich verhagelt.

Ob die Unannehmlichkeiten aber tatsächlich einen Reisemangel darstellen oder zu erwarten waren, hängt davon ab, welche Leistungen vorab mit dem Reiseveranstalter vereinbart wurden. Das bedeutet: Ob die fehlende Klimaanlage oder die Lage des Hotels an einer lauten Hauptstraße einen Mangel darstellen oder für den Urlauber tragbar sind, richtet sich nach den Vereinbarungen im Reisevertrag bzw. nach der Katalogbeschreibung, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung gültig war.

Allerdings kommt es gerade aufgrund blumiger Katalogtexte gerade auf Mallorca nicht selten zu Missverständnissen:

Wird ein Hotel beispielsweise mit seiner Lage in einem „touristisch gut erschlossenen Gebiet“ an einem „naturbelassenen Strand“ beworben, erwarten Urlauber regelmäßig Strandidylle und ein abwechslungsreiches Angebot an Restaurants und Bars. Tatsächlich gemeint ist mit dem „naturbelassene Strand“  hingegen ein eher ungepflegter Strandabschnitt ohne Sonnenliegen. Das „touristisch gut erschlossene Gebiet“ wiederum entpuppt sich oft als Touristenort ohne spanischen Charme.

Wirklich sicher reist darum auch auf Mallorca nur, wer gerade auf blumige Reiseveranstalter-Umschreibungen achtet und sich genau überlegt, was sich dahinter verbergen könnte. Schon vor Antritt der Reise lässt sich auf diese Weise ein genaueres Bild des Reiseziels gewinnen.

Wichtig für Urlauber ist darum: Katalogbeschreibungen sollten aufmerksam und gleichzeitig kritisch gelesen werden. Außerdem lohnt es sich auf Reiseveranstalter.com gezielt nach erfahrenen und vertrauenswürdigen Mallorca-Reiseveranstaltern zu suchen, um böse Urlaubs-Überraschungen zu vermeiden.

Mängelansprüche aufgrund von Beeinträchtigungen am Urlaubsort?

Werden vom Reiseveranstalter nicht alle Leistungen erbracht, die er dem Urlauber schuldet, kann letzterer den Reisepreis mindern. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Reisende ein ruhiges Wellness-Hotel auf Mallorca erwarten durfte, letztendlich aber in einer Partyunterkunft zwischen feiernden Touristen landet.

Grundvoraussetzung für einen Reisemangel und eine damit verbundene Reisepreisminderung ist jedoch, dass die Reise ausdrücklich versprochenen Eigenschaften gar nicht oder in nicht ausreichendem Maße aufweist. Wie bereits erwähnt, kommt es hierbei darauf an, welche Leistungen im Reisevertrag vereinbart bzw. durch die Beschreibung im Katalog versprochen wurden.

Verspricht der Reiseveranstalter beispielsweise eine „belebte Anlage“, stellt selbst als belästigend empfundene Discomusik bis nach Mitternacht nicht unbedingt einen Reisemangel dar. Schließlich war dieser Umstand bereits aus der Reisebeschreibung – wenn auch nur indirekt – herauszulesen. Wurde hingegen eine „ruhige, abgeschiedene Wellness-Anlage“ versprochen, ist Lärm durchaus als Reisemangel zu definieren.

Die „Gefahr“, die blumigen Katalogbeschreibungen zu interpretieren, liegt dabei überwiegend beim Urlauber. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Kataloge so formuliert und verklausuliert sind, dass auch ein aufmerksamer Durchschnittskunde sie nicht klar deuten kann. Ist jedoch beispielsweise von einem „aufstrebendes Urlaubsgebiet“ die Rede, muss der verständige Durchschnittskunde durchaus mit Bauarbeiten am Urlaubsort rechnen. Wird der Urlauber hingegen auf völlig unverständliche Weise über Besonderheiten am Urlaubsort informiert oder verbirgt sich der Hinweis sogar an versteckter Stelle, können sich hieraus  Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter ergeben.

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